Interimsempfehlungen des NLGA zum Vorgehen beim Auftreten von banalen respiratorischen Erkrankungen in Kindergemeinschaftseinrichtungen

Interimsempfehlungen

Auch in der Coronavirus-Pandemie gilt die allgemein gültige Regel, dass Kinder, die Fieber haben oder eindeutig krank sind, unabhängig von der Ursache, nicht in die Betreuung gegeben werden sollten.
Die nachfolgenden Empfehlungen gelten für die aktuelle Situation in Niedersachsen, die von sehr niedrigen Covid-19 Fallzahlen geprägt ist, so dass die 7-Tage-Inzidenzen bei kleiner gleich 35 Fälle / 100.000 Einwohner liegen. Anpassungen der Empfehlungen an die sich ggf. ändernde Situation werden vorgenommen.

– Für Kinder, die einen banalen Infekt ohne deutliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens bzw. ohne deutlichen Krankheitswert haben (z.B. nur Schnupfen, leichter Husten) oder die eine anamnestisch bekannte Symptomatik (z.B. Heuschnupfen, Pollenallergie) aufweisen, ist ein Ausschluss von der Betreuung nicht erforderlich.
– Wenn bei niedrigen Covid-19 Fallzahlen bzw. bei einer niedrigen Anzahl von Neuerkrankungen in der Bevölkerung keine weiteren Anhaltspunkte auf eine SARS-CoV-2 Exposition vorliegen (z.B. kein wissentlicher Kontakt zu einem bestätigten Fall oder keine Covid-19 Erkrankung bei den Erwachsenen in der Familie), soll – wie sonst auch – bei Infekten mit einem ausgeprägteren Krankheitswert (z.B. Husten, Halsschmerzen, erhöhte Temperatur) die Genesung abgewartet werden (siehe auch nachfolgenden Punkt). Nach 48 Stunden Symptomfreiheit (i.S. einer deutlichen und nachhaltigen Besserung der Ausgangssymptomatik) kann die Einrichtung ohne weitere Auflagen (d.h. ohne ärztliches Attest, ohne Testung) wieder besucht werden.
– Kinder mit schwererer Symptomatik (z.B. Fieber (ab 38,5°C) oder akuter, unerwartet aufgetretener Infekt (insb. der Atemwege) mit deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder anhaltender starker Husten, der anamnestisch sonst nicht erklärbar ist) sollten ärztlich vorgestellt werden. Die Ärztin/ der Arzt wird dann entscheiden, ob ggf. auch eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden soll und welche Aspekte für die Wiederzulassung zur Kinderbetreuung zu beachten sind.
Es wird hier auch an die Eigenverantwortlichkeit der Eltern und deren Sorgfaltspflicht sowie an die Expertise der Erziehenden appelliert, im Interesse der Kinder und der Einrichtung zu handeln.

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